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Du hast am Ende des Monats kein Geld mehr zur Verfügung und überlegst dir, neben dem Studium zu arbeiten? In diesem Beitrag zeigen wir dir, welche verschiedene Möglichkeiten du hast!

Verschiedene Möglichkeiten

Bevor wir loslegen, klären wir erst einmal einige Grundlagen. Egal in welcher Beschäftigungsform du angestellt bist, steuerlich gilt für alle Nebenjobs das gleiche: Wenn dein Verdienst unter dem Grundfreibetrag von aktuell 8652 € im Jahr bleibt, kannst du die Lohnsteuer, falls sie einbehalten wird, mit einer Einkommenssteuererklärung zurückbekommen.

Auch die Regeln zur Krankenversicherung sind für alle Beschäftigungsarten gleich: Im Normalfall wirst du, bis du 25 bist, als Student beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung deiner Eltern mitversichert. Diese Regelung gilt aber nur bis zu einer bestimmten monatlichen Verdienstgrenze. Aktuell liegt diese bei 415 € monatlich, sie ändert sich aber jährlich. Solltest du als Minijobber angestellt sein, erhöht sie sich auf 450 €.

Jobben im Studium
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Jobben im Studium 25. Lebensjahr

Und wie sieht es mit allen anderen Versicherungen aus? Hier gilt: Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung variieren je nach Beschäftigungsform.

Dann fangen wir gleich mit dem Mini-Job an:

Hier bist du geringfügig beschäftigt und darfst nur 450 € im Monat verdienen. Okay, 450 mal 12 Monate… du darfst also 5.400 Euro im Jahr einnehmen. Arbeitest du zum Beispiel nur in den Semesterferien, also 4 Monate im Jahr, kannst du die 5.400€ auch auf die 4 Monate umlegen. Dann darfst du also 1.350 € im Monat verdienen – gar nicht schlecht, oder? Hier müssen aber auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dazugerechnet werden.

Wenn du zwei oder mehr Mini-Jobs hast, wird das Gehalt deiner Jobs zusammengerechnet. Du darfst also insgesamt wirklich nur 450€ verdienen!

So weit, so gut. Aber was ist jetzt der Unterschied zum Midi-Job?

Ganz einfach, bei einem Midi-Job darf dein Einkommen zwischen 450,01 € und 850 € liegen.  Und im Gegensatz zum Mini-Job bist du beim Midijob sozialversicherungspflichtig, denn du verdienst ja mehr als 415 € monatlich. Du fällst also aus der kostenfreien Familienversicherung und auch bei der Rentenversicherung zahlst du einen Beitrag abhängig von deinem Einkommen. Pflege- und Arbeitslosenversicherung musst du nicht zahlen – aber nur wenn du nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitest.

Weiter geht’s mit der nächsten Anstellungsart: der kurzfristigen Beschäftigung. Diese ist, wie der Name schon vermuten lässt, ein zeitlich begrenzter Job. Er darf im Jahr aktuell maximal 3 Monate am Stück bzw. 70 Tage dauern. Dabei ist wichtig, dass du die Arbeit nicht „berufsmäßig“ ausübst. Das trifft aber sowieso nicht zu, wenn du Student bist und das nur nebenher machst. Aber Achtung: Bist du mehrmals im Jahr als kurzfristig Beschäftigter angestellt, werden die Tage zusammengerechnet! Auch dann darfst du die 70 Tage insgesamt nicht überschreiten, auch wenn sie durch unterschiedliche Jobs zusammenkommen!

Jobben im Studium
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Jobben im Studium kurzfristige Beschäftigung

Und last but not least schauen wir uns noch die Werkstudententätigkeit an. Dabei kannst du maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und hast den Vorteil, dass du bereits im Studium erste praktische Erfahrungen bei einem Unternehmen sammelst. Hältst du dich an die 20-Stunden-Regel,  musst du keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei einem regelmäßigen Einkommen über 450 Euro hast du aber eine Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,75%. Eine Ausnahme von der 20-Stunden-Regel ist die Arbeit in den Semesterferien, in denen du als Werkstudent auch in Vollzeit arbeiten darfst. Auch hier gilt jedoch, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund stehen muss.

Und noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Für das BAföG gilt unabhängig von all diesen Beschäftigungsarten: Bis zu einem Verdienst von 5.400€ brutto im betrachteten Jahr ändert sich an der Höhe deines BAföGs nichts. Du möchtest mehr zu diesem Thema wissen? Dann schau dir doch unsere Videos „Bafög allgemein“ und „Bafög und Job oder Praktikum“ dazu an.

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